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zu § 348 EO (Mini)

Mini1. AuflAugust 2023

Herausgabe durch Zeichen

 

(1) Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des § 427 ABGB vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger einzuhändigenden Urkunden und Werkzeuge hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen.

Seite 1682

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