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zu § 338 EO (Neumayr/Sommer)

Neumayr/Sommer1. AuflAugust 2023

Ansprüche auf Herausgabe und Leistung von Sachen

 

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Verwalter herauszugeben.

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