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zu § 333 EO (Neumayr/Sommer)

Neumayr/Sommer1. AuflAugust 2023

Vermietung und Verpachtung

 

(1) Das Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann.

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