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zu § 291 EO (Kodek)

Kodek1. AuflAugust 2023

Ermittlung der Berechnungsgrundlage

 

(1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:

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