vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 284 EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Ersatz noch nicht gerichtlich festgestellter Exekutionskosten

 

(1) Begehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Exekutionskosten, so hat er gleichzeitig dem Vollstreckungsorgan das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die bezüglichen Kosten sind in diesem Fall auf Anzeige des Vollstreckungsorganes durch das Exekutionsgericht zu bestimmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte