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zu § 233 EO (Thunhart)

Thunhart1. AuflAugust 2023

Inhalt des Urteils

 

(1) In dem Urteil, durch welches einem erhobenen Widerspruche stattgegeben wird, ist, auch ohne ein darauf gerichtetes Begehren, auf Grund des Verteilungsbeschlusses und der Akten des Verteilungsverfahrens zu bestimmen, welchem Gläubiger und in welchem Betrage der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei.

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