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zu § 84 EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters

 

(1) Das Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.

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