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zu § 60 EO (Mokrejs-Weinhappel)

Mokrejs-Weinhappel1. AuflAugust 2023

Protokoll über Exekutionshandlungen

 

(1) Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Exekutionshandlung[en] ist von demselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.

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