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zu § 58 EO (Mokrejs-Weinhappel)

Mokrejs-Weinhappel1. AuflAugust 2023

Fristen

 

(1) Die im gegenwärtigen Gesetz bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.

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