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zu § 7 EO (Karl)

Karl1. AuflAugust 2023

Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit

 

(1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des § 308a Abs 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.

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