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zu Artikel XXIII EGEO (Sommer)

Sommer1. AuflAugust 2023

EGEO. Der Bund haftet nicht für die Vermögensnachteile, die sich daraus ergeben, daß das Gericht es unterlassen hat, gemäß § 77 der Exekutionsordnung wegen fruchtbringender Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge von Amts wegen das Geeignete zu verfügen.

IdF BGBl 1953/6.

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