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zu § 102 ASGG

1. AuflJänner 2020

Übergangsbestimmungen für die Beisitzer

 

(1) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Landesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt bei diesen Gerichten auszuüben:

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