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zu § 75 ASGG (Sonntag)

Sonntag1. AuflJänner 2020

Weitere Verfahrensbesonderheiten

 

(1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (§ 170 ZPO) sowie über Versäumungsurteile sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 und 7, nicht anzuwenden.

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