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zu § 70 ASGG (Sonntag)

Sonntag1. AuflJänner 2020

(1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 3 darf eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt oderAnmeldung des Anspruchs seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat.

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