(1) Betreffen Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 namentlich bestimmte Arbeitnehmer, die nicht Partei sind, so ist auch diesen die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zuzustellen; die Rechtskraft der in diesen Rechtsstreitigkeiten ergehenden Urteile sowie die Wirkungen nach § 61 erstrecken sich auch auf diese namentlich bestimmten Arbeitnehmer.