Pauschalierter Aufwandersatz
(1) Der Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz nach dem Aufwandersatzgesetz, BGBl. Nr. 28/1993, kann nur in dem jeweiligen Verfahren über die Hauptsache geltend gemacht werden. Die gesetzliche Interessenvertretung oder freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung hat in dem Verfahren über ihren Anspruch auf Aufwandersatz die Stellung einer Partei; für die Entscheidung über ihren Anspruch ist aber die Entscheidung sowie jeder sonstige Verfahrensstand in der Hauptsache bindend; ist die ihr erteilte Bevollmächtigung aufgehoben worden, so ist ihr dennoch jede Entscheidung zuzustellen, die für ihren Anspruch maßgebend Seite 250