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zu § 53 ASGG (Köck)

Köck1. AuflJänner 2020

Parteifähigkeit und Klagslegitimation

 

(1) Organe der Arbeitnehmerschaft sind, mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung, parteifähig.

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