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zu § 37 ASGG (Wolf)

Wolf1. AuflJänner 2020

Unrichtige Gerichtsbesetzung

 

(1) Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die §§ 11, 11 b oder 12 Abs. 1 oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- oder Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den §§ 11 und 12 zusammengesetzt war, ist der § 260 Abs 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zu Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1) vertreten waren.

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