Gelöbnis
(1) Die zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie gewählt (zu dem sie entsandt) worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:<i>Kegelreiter</i> in <i>Köck/Sonntag</i> (Hrsg), ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (2020) zu § 29 ASGG, Seite 78 Seite 78