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zu § 7 ASGG (Sonntag)

Sonntag1. AuflJänner 2020

2. Unterabschnitt – Sozialrechtssachen

 

(1) Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.

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