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zu § 22 AÜG (Schrattbauer)

Schrattbauer1. AuflFebruar 2020

Strafbestimmungen

 

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

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