Zuständigkeit und Verfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß § 16 Abs 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.