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zu § 11 AÜG (Schrattbauer)

Schrattbauer1. AuflFebruar 2020

Vertragliche Vereinbarungen

 

(1) Der Überlasser darf eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende Bedingungen zwingend festzulegen hat:

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