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zu § 29 RL-BA 2015 (Murko)

Murko1. AuflOktober 2022

Gesellschaftsverträge betreffend Rechtsanwaltsgesellschaften sowie sämtliche das Gesellschaftsverhältnis regelnde Vereinbarungen sind, insoweit sie mit berufsfremden Personen abgeschlossen werden, schriftlich zu errichten, jede Änderung ist der Schriftform vorzubehalten und demgemäß jede Änderung schriftlich vorzunehmen und dem Ausschuss der gemäß § 23 RAO zuständigen Rechtsanwaltskammer in Kopie zu übermitteln.

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