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zu § 14 RAPG (Cernochova/Fink)

Cernochova/Fink1. AuflOktober 2022

Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.

idF BGBl I 2020/19

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