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zu § 11 RAPG (Cernochova/Fink)

Cernochova/Fink1. AuflOktober 2022

Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der richterlichen Prüfungskommissäre und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der richterlichen Mitglieder des Prüfungssenats.

idF BGBl I 2017/10

Seite 1189

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