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zu § 8 RAPG (Cernochova/Fink)

Cernochova/Fink1. AuflOktober 2022

Gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

idF BGBl I 2013/190

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