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zu § 5 RAPG (Cernochova/Fink)

Cernochova/Fink1. AuflOktober 2022

Die Kanzleigeschäfte der Rechtsanwaltsprüfungskommissionen werden von den Oberlandesgerichten geführt.

1
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Kanzleigeschäfte die Oberlandesgerichte zu führen haben. Damit sind ua sämtliche Verwaltungstätigkeiten iZm der Rechtanwaltsprüfung gemeint, wie etwa die Vorbereitung und Zustellung der Verständigungen und der Bescheide, die Ausstellung der Prüfungszeugnisse sowie die Kommunikation mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern.

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