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zu § 23 EIRAG (Prunbauer-Glaser)

Prunbauer-Glaser1. AuflOktober 2022

Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

 

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstücks in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats (§ 12) zu führen.

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