Beteiligung an einer Rechtsanwalts-Gesellschaft
(1) Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte keinem Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung an, so können sie die Rechtsanwaltschaft als niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 12) auch gemeinsam in der Rechtsform einer der in §§ 1a und 21c RAO angeführten Rechtsanwalts-Gesellschaften ausüben; auf diese Gesellschaft sind die §§ 1a, 1b, 21a, 21c bis 21g RAO sinngemäß anzuwenden. Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer Seite 1127
