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zu § 67 DSt (König)

König1. AuflOktober 2022

Achter Abschnitt
Vollzug der Entscheidungen

 

(1) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, hat die Entscheidungen des Disziplinarrats und des Obersten Gerichtshofs zu vollziehen.

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