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zu § 37 DSt (Lughofer/Helml)

Lughofer/Helml1. AuflOktober 2022

Der Senat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

Inhaltsübersicht

Literatur

Strigl, Anm zu OBDK 12 Bkd 2/97, AnwBl 1998, 52;

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