vorheriges Dokument

zu § 266 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann die zur Vollziehung diese Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen schon vor den im § 265 Abs. 1 genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen treten jedoch frühestens mit dem gemäß § 265 Abs. 1 in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte