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zu § 256 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

ARTIKEL IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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