(1) Werden die Täter oder andere an der Tat Beteiligte später entdeckt, aber des Finanzvergehens nicht schuldig erkannt, so sind jene Personen, die durch den Verfall vermögensrechtliche <i>Seiler/Seiler</i> in <i>Seiler/Seiler</i> (Hrsg), FinStrG<sup>Aufl. 6</sup> (2024) zu § 245 FinStrG, Seite 1163 Seite 1163
Nachteile erlitten haben (Abs. 3), vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen.