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zu § 241 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

Nebenbeteiligte können nur zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären.

(zuletzt geändert durch BGBl 1975/335)

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