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zu § 153 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

(1) Die Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:

die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das sie sich richtet;die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;

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