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zu § 144 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

Für die Strafverfügung und deren Zustellung gelten die Bestimmungen sinngemäß, die für die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse gelten (§§ 137, 138 Abs. 2, 140 Abs. 2 bis 5 und 141). Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung über das Einspruchsrecht zu geben.

(zuletzt geändert durch BGBl 1975/335)

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