(1) Das Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen des Erkenntnisses sind dem Beschuldigten, den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen.<i>Seiler/Seiler</i> in <i>Seiler/Seiler</i> (Hrsg), FinStrG<sup>Aufl. 6</sup> (2024) zu § 141 FinStrG, Seite 903 Seite 903