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zu § 141 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

(1) Das Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen des Erkenntnisses sind dem Beschuldigten, den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen.

Seite 903

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