Nebenbeteiligte sind
vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet;Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).