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zu § 1 ÖSG 2012 (Urbantschitsch)

Urbantschitsch12. LfgJuni 2016

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

BGBl I 2011/75 (BlgNR 24. GP RV 1223 AB 1302).

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