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zu § 15 F-VG (Ruppe)

Ruppe12. LfgJuni 2016

Der Bund kann den Ländern (Gemeinden) Darlehen nur auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der Länder (Gemeinden) an Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. § 13 gilt sinngemäß auch in diesen Fällen.

BGBl 1948/45 (BlgNR 5. GP RV 510 AB 531).

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