vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 12 BezBegrBVG (Wieser)

Wieser1. LfgJuni 1999

(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,

2. hinsichtlich der übrigen Organe und deren Hinterbliebenen die Bundesregierung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte