vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 4 UnvG (Wieser)

Wieser2. LfgDezember 1999

(1) Die im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen dürfen, sofern sich dies nicht bereits aus § 2 Abs. 1 ergibt, während ihrer Amtstätigkeit keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Sparkasse einnehmen; insbesondere dürfen sie weder Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der bezeichneten Art noch Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse sein, ausgenommen bei Gemeindesparkassen auf Grund von § 17 Abs. 6 Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte