vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 1 UnvG (Wieser)

Wieser2. LfgDezember 1999

Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für

1. die im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,

2. die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte