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zu Artikel 16 StGG (Grabenwarter)

Grabenwarter7. LfgDezember 2005

Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsausübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.

RGBl 1867/142 (StenProtAH 4. Sess AB 778; StenProtHH 4. Sess AB 268).

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