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zu Artikel 26 EMRK (Kussbach)

Kussbach7. LfgDezember 2005

Das Plenum des Gerichtshofs

(a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;

(b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;

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