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zu Artikel 12 EMRK (Gutknecht)

Gutknecht4. LfgJuni 2001

Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

The right to marry and to found a family

Men and women of marriageable age have the right to marry and to found a family, according to the national laws governing the exercise of this right.

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