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zu Artikel 4 EMRK (Tretter)

Tretter5. LfgAugust 2002

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Artikels gilt nicht:

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