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zu Artikel 148g B-VG (Kucsko-Stadlmayer)

Kucsko-Stadlmayer12. LfgJuni 2016

(1) Die Volksanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre. Eine mehr als einmalige Wiederwahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft ist unzulässig.

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